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BauKaG NRW

§ 14 Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl der Eintragungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/14#abs-1 (1) Jede Baukammer bildet einen Eintragungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/14#abs-2 (2) Der jeweilige Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Vertretung zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/14#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende und die Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/14#abs-4 (4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglieder der jeweiligen Baukammer sein. Bei Entscheidungen über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen sowie in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister nach § 25 Absatz 5 müssen sie in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/14#abs-5 (5) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss der jeweiligen Baukammer, der für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Baukammer oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist, angehören oder Bedienstete dieser Baukammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/14#abs-6 (6) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse und ihre Vertretung werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtsdauer nachgewählter Mitglieder des jeweiligen Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des jeweiligen Eintragungsausschusses.

§ 13 § 15